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§ 25 AntarktUmwSchProtAG — Feldlager

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend möglich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur Entsorgung zu bringen.