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# § 16 AntarktUmwSchProtAG — Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unterlagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt werden, sind vom Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.

(2) Die Unterlagen sind am Sitz des Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 16 AntarktUmwSchProtAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/16

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