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§ 13 AntarktUmwSchProtAG — Unterrichtung Dritter

Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begründung und allen entscheidungserheblichen Unterlagen

1.
am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten,
2.
den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umweltschutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig Tagen nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Unterlagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages begonnen werden.