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# § 4 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Berufung der Mitglieder

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.

(3) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommission erklären. Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteiligten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unverzüglich unterrichtet.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen stellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. Positionen von aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Bundesministerien unverzüglich durch Berufung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest der Berufungszeit besetzt.

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Zitiervorschlag: § 4 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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