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# § 2 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Zusammensetzung

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission müssen über besondere wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; Absatz 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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