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§ 12 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Kosten

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie eine Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 12. November 1981 (GMBl. S. 515) in ihrer jeweils geltenden Fassung.