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§ 1 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Zweck

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Es wird eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Forschungstätigkeiten in der Antarktis gebildet.