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§ 1 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Zweck

Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es wird eine Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beurteilung der Umweltauswirkungen von Forschungstätigkeiten in der Antarktis gebildet.