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§ 4 AntKostV — Gebühren- und Auslagenbefreiung

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, die Vorhaben der öffentlich geförderten wissenschaftlichen Forschung betreffen, wird von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen.