# § 5 AnrV 2022 — Ermittlung weiterer Stufenzahlen

53. Anrechnungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 01.07.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln:

- 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 12,495 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 7,955 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.

- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert der Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 4,270 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.

---

Zitiervorschlag: § 5 AnrV 2022

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnrV%202022/5
