nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 AnrV 2020

52. Anrechnungsverordnung

Historische Fassung: Stand 01.07.2020 bis 01.07.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2020 an bestehen.