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§ 1 AnrV 2019

51. Anrechnungsverordnung

Historische Fassung: Stand 02.07.2019 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2019 an bestehen.