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# § 5 AnhV (Brandenburg) — Anhörung durch Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme

Anhörungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anhörung erfolgt regelmäßig, indem den Anhörungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu dem Gebietsänderungsvorhaben gegenüber der Anhörungsbehörde Stellung zu nehmen. Dazu sind die Unterlagen über das Vorhaben öffentlich auszulegen.

(2) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter haben die Unterlagen über das Gebietsänderungsvorhaben mit Erläuterungen, Karten oder anderen das Vorhaben begründenden Unterlagen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Anhörungsbehörde kann die Auslegungsdauer auf drei Wochen verkürzen. Die Auslegung soll in den Räumlichkeiten der Verwaltung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes durchgeführt werden.

(3) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Auslegung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu dem Gebietsänderungsvorhaben Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 5 AnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnhV/5

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