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# § 3 AnhV (Brandenburg) — Anhörungsbehörde; Mitwirkung

Anhörungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde ist Anhörungsbehörde bei Anhörungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt nicht, sofern durch Gebietsänderungen Landkreisgrenzen verändert oder Gebietsteile einer kreisfreien Stadt an eine andere Gemeinde abgetreten werden. In diesen Fällen führt das Ministerium des Innern die Anhörung durch. Amtsfreie Gemeinden und Ämter, in denen eine Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird, sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Anhörung verpflichtet.

(2) Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor ist Anhörungsbehörde in Verfahren der Anhörung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2.

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Zitiervorschlag: § 3 AnhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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