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§ 7 AnerkVO Erzieher (Sachsen) — Sprachkenntnisse

Erzieher-Anerkennungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antragsteller, deren Berufsqualifikation anerkannt wird oder denen der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge gemäß den §§ 5 und 6 eröffnet ist, müssen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Eine Tätigkeit als Erzieher setzt mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) und eine Tätigkeit als Heilerziehungspfleger oder Heilpädagoge setzt mindestens Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des GER voraus.

(2) Wird eine Tätigkeit als Erzieher angestrebt, hat der Antragsteller ergänzend zu § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes dem Antrag Unterlagen beizufügen, die den Nachweis darüber erbringen, dass der Antragsteller über Sprachkenntnisse mindestens des Sprachniveaus B 2 des GER verfügt.

(3) Wurde die Berufsqualifikation in einem der in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten erworben oder anerkannt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die zuständige Stelle erst nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zulässig. Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse entfällt, sofern der Antragsteller den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung erfolgreich durchlaufen hat.