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# § 3 AnerkVO Erzieher (Sachsen) — Voraussetzung der Anerkennung

Erzieher-Anerkennungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Voraussetzung für die Anerkennung in den Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Teil 2 Abschnitt 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist der Nachweis, dass der Antragsteller auf Grund der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu einer beruflichen Tätigkeit befähigt ist, welche im Freistaat Sachsen der Ausbildung zum „Staatlich anerkannten Erzieher“, zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilpädagogen“ entspricht, und die Berufsqualifikation mindestens dem Qualifikationsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen ist.

(2) Die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gemäß Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsdauer und der Ausbildungsinhalte nach Maßgabe des Teils 2 Abschnitt 2

1. Unterabschnitt 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Fachrichtung Heilerziehungspflege,

2. Unterabschnitt 3 der Schulordnung Fachschule für die Fachrichtung Heilpädagogik und

3. Unterabschnitt 4 der Schulordnung Fachschule für die Fachrichtung Sozialpädagogik.

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Zitiervorschlag: § 3 AnerkVO Erzieher (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnerkVO%20Erzieher/3

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