(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist gemäß § 13 Absatz 3 Satz 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag zu befristen. Zu erteilende Erlaubnisse können auf ein von der Erlaubnisbehörde festzulegendes einheitliches Datum befristet werden, wenn durch unterschiedliche Laufzeiten die Gefahr besteht, dass faktische Verdrängungseffekte eintreten, und die Laufzeit der einzelnen Erlaubnisse dadurch sechs Jahre nicht unterschreitet. Die Möglichkeit der Festlegung kürzerer Laufzeiten aus anderen Gründen bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, durch Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis oder wenn der privatrechtliche Vertrag mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis endet. Eine Aufhebung oder Erledigung der Veranstaltererlaubnis liegt nicht vor, wenn diese unmittelbar durch eine Folgeerlaubnis abgelöst wird.
(3) Die Übergangsregelung des § 29 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.