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# § 11 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Schulung des Personals von Annahme- und Wettvermittlungsstellen

Annahme- und Vermittlungsstellenverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der Schulung ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer befähigt werden, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und eigenverantwortlich Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen. Die jeweilige Schulungspflicht trifft nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Tätigkeit, die für die Vermittlerin oder den Vermittler in die Vermittlung des entsprechenden Glücksspiels eingebunden sind. Dabei hat die Vermittlerin oder der Vermittler sicherzustellen, dass immer wenigstens eine geschulte Person anwesend ist.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sollen vor allem in die Lage versetzt werden, auffälliges Glücksspielverhalten zu erkennen, darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

(3) Die Betreiberin oder Vermittlerin oder der Betreiber oder Vermittler oder das Leitungspersonal soll in die Lage versetzt werden, die Implementierung des Sozialkonzepts in ihren Unternehmen vorzunehmen und die stetige Umsetzung und Weiterentwicklung der Sozialkonzeptvorgaben zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 11 AnVerVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnVerVO%20NRW/11

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