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# § 6 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Fachkraft

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die über eine mindestens dreijährige staatlich anerkannte Berufsausbildung oder geeignete Studienabschlüsse verfügen, die zur fachlichen Unterstützung und Begleitung der Angebote und der in § 2 genannten Personen befähigt. Hierzu zählen insbesondere die in § 1 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufs- oder Studienabschlüsse. Für hauswirtschaftliche Unterstützung im Sinne des § 4 Absatz 4 können auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger oder Hauswirtschaftsfachkräfte als Fachkräfte die Unterstützung und Begleitung übernehmen.

(2) Aufgaben der Fachkräfte sind insbesondere die fachliche Begleitung und Unterstützung sowie das Angebot eines fachlichen Austauschs für leistungserbringende Personen, die nicht selbst über eine Qualifikation als Fachkraft im Sinne der Verordnung verfügen.

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Zitiervorschlag: § 6 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/6

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