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§ 2 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Zielgruppen

Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zielgruppen der nach dieser Verordnung anzuerkennenden beziehungsweise zu fördernden Angebote und Strukturen sind

1. pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie

2. pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege.