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# § 12 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren und Wirkung der Anerkennung

Anerkennungs- und Förderungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Verordnung ein Anerkennungsverfahren vorsieht, ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde gemäß § 16 zu beantragen. Sie prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Verordnung.

(2) Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag erfolgt durch Verwaltungsakt. Sie kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen versehen werden. Die Anerkennung ermöglicht die Abrechnung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a Absatz 4 und 45b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

(3) Näheres zu Inhalt, Umfang und Art der erforderlichen Qualifizierungen sowie zur anerkennungsfähigen Höhe der Vergütungen kann durch das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium geregelt werden.

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Zitiervorschlag: § 12 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AnF%C3%B6VO/12

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