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# § 1 AmtszeitenRG (Brandenburg) — Fortführung des Amtes der Landrätin oder des Landrates

Amtszeitenregelungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Endet die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019, führt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber mit ihrer oder seiner Zustimmung das Amt bis zum Ablauf des Tages vor Beginn der Amtszeit der neugewählten Landrätin oder des neugewählten Landrates im Beamtenverhältnis auf Zeit fort. Dies gilt nicht in den Fällen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt aus anderen Gründen. Die Höchstdauer einer Fortführung des Amtes nach Satz 1 beträgt sechs Monate. Die Zustimmung zur Fortführung des Amtes ist vor Ablauf der Amtszeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären.

(2) Wird eine Zustimmung zur Fortführung des Amtes nach Absatz 1 Satz 1 und 4 nicht erklärt, tritt die Landrätin oder der Landrat abweichend von § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 3 S. 2) geändert worden ist, mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit in den Ruhestand.

(3) Bleibt in den Fällen des Absatzes 1 eine Wiederwahl erfolglos oder wird die Höchstdauer der Fortführung des Amtes nach Absatz 1 Satz 3 erreicht, tritt die Landrätin oder der Landrat abweichend von § 122 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand. In diesen Fällen findet § 122 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes auch nach Ablauf der Fortführung des Amtes Anwendung, sofern zuvor nur eine Amtszeit zurückgelegt worden ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 AmtszeitenRG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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