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# § 15 AltvPIBV — Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:

- 1. das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,

- 2. das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,

- 3. die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,

- 4. die Form der Auszahlung,

- 5. ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,

- 6. die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,

- 7. die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.

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Zitiervorschlag: § 15 AltvPIBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/15

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