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# § 13 AltvPIBV — Form des Produktinformationsblatts

Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

(2) Es ist in deutscher, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. Die mitzuteilenden Informationen muss der Vertragspartner verstehen können, ohne dass er zusätzliche Dokumente heranziehen muss. Sie müssen eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Werbende Inhalte sind im Produktinformationsblatt unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 13 AltvPIBV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltvPIBV/13

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