In den Jahren 1998 bis 2004 beträgt der Anteil der Gemeinden und Landkreise an dem Refinanzierungsbeitrag des Landes, der nach Anrechnung nach § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes verbleibt, 14 300 000 Deutsche
Mark jährlich.
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In den Jahren 1998 bis 2004 beträgt der Anteil der Gemeinden und Landkreise an dem Refinanzierungsbeitrag des Landes, der nach Anrechnung nach § 3 Abs. 2 des Altschuldenregelungsgesetzes verbleibt, 14 300 000 Deutsche
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