§ 1 AltgAATVDBest

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.