Zur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird folgendes verordnet:
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Zur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird folgendes verordnet: