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§ 4 AltfAbwG — Wegfall der Entschuldung zu früherem Zeitpunkt

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wegfall der Entschuldungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt bleibt unberührt.