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§ 3 AltfAbwG — Abschlag und Härteregelung

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 2 genannten Forderungen sind vermindert um einen Abschlag von 20 vom Hundert zu erfüllen. In Härtefällen kann Stundung vereinbart werden.