nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 AltfAbwG — Fälligkeit

Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die am 31. Dezember 2004 noch von der Entschuldung nach dem in § 1 Satz 1 genannten Gesetz betroffenen Forderungen werden zu dem in § 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt fällig.