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§ 4 AltersVersErhV

Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.