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# § 3 AltersVersErhV 2

Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Erhebung werden erfaßt

- 1. die Formen der betrieblichen Altersversorgung,

- 2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betriebliche Altersversorgung verfügen, und die Zahl der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versorgungsleistung zu erwarten haben,

- 3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Versorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhebung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen erreicht wird,

- 4. die Anpassung der Versorgung an die wirtschaftliche Entwicklung,

- 5. die Veränderungen der betrieblichen Versorgungsordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610),

- 6. die Aufwendungen der Unternehmen für die betriebliche Altersversorgung im Jahre 1976 sowie die Höhe der Pensionsrückstellungen und der Kassenvermögen der Unterstützungskassen am 31. Dezember 1975 und am 31. Dezember 1976.

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Zitiervorschlag: § 3 AltersVersErhV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltersVersErhV%202/3

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