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# § 5 AltZertG — Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

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Zitiervorschlag: § 5 AltZertG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltZertG/5?asof=2020-04-05

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