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# § 2a AltZertG — Kostenstruktur

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.11.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

- 1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

  - a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;

  - b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;

  - c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;

  - d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;

  - e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;

  - f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;

- 2. folgende anlassbezogene Kosten:

  - a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;

  - b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;

  - c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Von Satz 1 bleiben unberührt

- 1. gesetzliche Schadenersatzansprüche,

- 2. bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie

- 3. Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.

§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2a AltZertG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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