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# § 9 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Rücktritt von der Prüfung

Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach der Zulassung von der Prüfung oder einem der Teile der Prüfung zurück, so ist der Grund für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Schülerin oder der Schüler, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 9 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/9

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