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§ 18 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Erlaubnisurkunde

Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Liegen die Voraussetzungen nach § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.