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# § 11 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg) — Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Schülerinnen und Schülern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

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Zitiervorschlag: § 11 AltPflHilfeAPrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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