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# § 4 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausgleichsverfahren in der Altenpflegefachkraftausbildung

Landesaltenpflegegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind zuständige Behörden für die Durchführung eines landesrechtlichen Ausgleichsverfahrens nach § 25 Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, geregelt in einer Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung.

(2) Die zuständigen Behörden nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt das für die Altenpflegeausbildung zuständige Ministerium. Dieses kann allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

(3) Die Landschaftsverbände erhalten die entstehenden Kosten gemäß der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung nach § 25 Altenpflegegesetz erstattet.

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Zitiervorschlag: § 4 AltPflG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflG%20NRW/4

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