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# § 7 AltPflAPrV — Fachausschüsse

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Werden Fachausschüsse gebildet, so gehören ihnen jeweils folgende Mitglieder an:

- 1. das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses als leitendes Mitglied,

- 2. als Fachprüferinnen oder Fachprüfer:

  - a) eine Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in den prüfungsrelevanten Lernfeldern zuletzt unterrichtet hat oder eine im betreffenden Fach erfahrene Lehrkraft,

  - b) eine weitere Lehrkraft als Beisitzerin oder Beisitzer und zur Protokollführung.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 7 AltPflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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