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# § 4 AltPflAPrV — Benotung

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die nach dieser Verordnung zu bewertenden Leistungen gelten folgende Noten:

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"sehr gut" (1),	wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
"gut" (2),	wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
"befriedigend" (3),	wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
"ausreichend" (4),	wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
"mangelhaft" (5),	wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
"ungenügend" (6),	wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).
```

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Zitiervorschlag: § 4 AltPflAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflAPrV/4

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