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§ 19 AltPflAPrV — Prüfungsunterlagen

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.