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# § 2 AltLandPflSchV 2015 — Allgemeine Bestimmungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Altes Land Pflanzenschutzverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Pflanzenschutzmittel, das nach einer in der jeweiligen Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmung nur mit einem Abstand zu Gewässern von mindestens fünf Metern angewandt werden darf, darf abweichend von dieser Anwendungsbestimmung in den in Anlage 1 bezeichneten Gebieten auch nach den in den §§ 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 6, festgelegten Bedingungen angewandt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 AltLandPflSchV 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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