§ 9 AltGZustAnO — Besonderheiten für den Bundesrechnungshof

Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim Bundesrechnungshof verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.