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# § 7 AltGZustAnO — Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung

Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für

- 1. die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn

  - a) das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder

  - b) Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie

- 2. die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.

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Zitiervorschlag: § 7 AltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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