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§ 4 AltGZustAnO — Versorgungslastenteilung

Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.