Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Altersgeldgesetz stehen, aber schwerpunktmäßig andere Rechtsgebiete betreffen, bleibt unberührt.
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Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Altersgeldgesetz stehen, aber schwerpunktmäßig andere Rechtsgebiete betreffen, bleibt unberührt.