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# § 12 AltGZustAnO — Vorlagepflicht, Schriftverkehr

Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nicht entscheidungsbefugt sind, derjenigen obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vor, die bis zum Ausscheiden für die altersgeldberechtigte Person zuständig ist oder war. Eine erforderliche Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) Die Service-Center führen den Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Das Bundesministerium der Finanzen ist nachrichtlich zu beteiligen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Sachverhalten, die von allgemeinem Interesse auch für die altersgeldberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind.

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Zitiervorschlag: § 12 AltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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