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# § 10 AltGZustAnO — Örtliche Zuständigkeit

Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig.

(2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist

- 1. das Service-Center Düsseldorf zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war,

- 2. das Service-Center Stuttgart zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wiesbaden für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Service-Center Stuttgart auch für die aus der ehemaligen Volksmarine der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Berufssoldaten zuständig.

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Zitiervorschlag: § 10 AltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/10

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