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# § 1 AltGZustAnO — Gegenstand

Altersgeldzuständigkeitsanordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.06.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für

- 1. die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,

- 2. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,

- 3. die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,

- 4. weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und

- 5. die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.

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Zitiervorschlag: § 1 AltGZustAnO

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltGZustAnO/1

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