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# § 5 AltGG — Altersgeldfähige Dienstbezüge

Altersgeldgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

- 1. das Grundgehalt,

- 2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

- 3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 AltGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AltGG/5

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