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§ 3 AltFRG — Umrechnung, Tilgungsleistungen

Altforderungsregelungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.

(2) Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.